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§ 66 Finanzierungsgrundsatz - Digitale Gesetze
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
§ 67 Lagebericht
Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Inhaltsverzeichnis
Viertes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.