Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
Vierter Abschnitt Rentenauskunft
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich
Siebter Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
§ 26 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.