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§ 2 Versicherungsfreiheit - Digitale Gesetze
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
§ 2 Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.