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§ 45 Geltung in Berlin - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (AktGEG)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 45 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.