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§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (AktGEG)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 28
§ 28a Treuhandanstalt
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.