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§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (AktGEG)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
Zweiter Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
Dritter Abschnitt Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27 Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.