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§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Erster Teil Unternehmensverträge
Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
Erster Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 311 Schranken des Einflusses
§ 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
§ 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
§ 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 315 Sonderprüfung
§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§ 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
§ 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
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Zweiter Abschnitt: Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.