Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt Satzungsänderung
Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital
Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 207 Voraussetzungen
§ 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 209 Zugrunde gelegte Bilanz
§ 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
§ 213 Teilrechte
§ 214 Aufforderung an die Aktionäre
§ 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
§ 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
§ 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
§ 218 Bedingtes Kapital
§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
§ 220 Wertansätze
Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
More
Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)