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§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt Satzungsänderung
Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
§ 192 Voraussetzungen
§ 193 Erfordernisse des Beschlusses
§ 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
§ 195 Anmeldung des Beschlusses
§ 196 (weggefallen)
§ 197 Verbotene Aktienausgabe
§ 198 Bezugserklärung
§ 199 Ausgabe der Bezugsaktien
§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
§ 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital
Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
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Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.