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§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
Vierter Abschnitt Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung
Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß
Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 142 Bestellung der Sonderprüfer
§ 143 Auswahl der Sonderprüfer
§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
§ 146 Kosten
§ 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 148 Klagezulassungsverfahren
§ 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
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Siebenter Unterabschnitt: Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.