Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern - Digitale Gesetze
Aktiengesetz (AktG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 99 Verfahren
§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
§ 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 104 Bestellung durch das Gericht
§ 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
§ 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
§ 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
§ 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
§ 110 Einberufung des Aufsichtsrats
§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
§ 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
§ 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
Vierter Abschnitt Hauptversammlung
Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung
Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
More
Zweiter Abschnitt: Aufsichtsrat
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.