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§ 94 Sondervermögen eigener Art - Digitale Gesetze
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Teil Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil
Fünfter Teil
Sechster Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Schlußvorschriften
Zweiter Abschnitt: Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen
§ 94 Sondervermögen eigener Art
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.