§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
- 1.
eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
- 2.
ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
- 3.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,
- 4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
- 5.
ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
- 1.
die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,
- 2.
die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,
- 3.
Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder
- 4.
eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.