§ 13 Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
- 1.
zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 bis 5,
- 2.
zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunftspflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrsrichtung im Intrahandel nach § 14,
- 3.
zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der Anmeldungen sowie damit verbundenen Rückfragen,
- 4.
für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,
- 5.
für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmenseigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 6.
für Auswertungszwecke.
(3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 5:
- 1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,
- 2.
im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,
- 3.
Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
- 4.
Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
- 5.
Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
- 6.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
- 7.
EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
- 8.
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 9.
Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie
- 10.
Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen, der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften in das Verzeichnis.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
(5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
- 1.
Erhebungen nach § 4 Absatz 1,
- 2.
Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,
- 3.
Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
- 4.
dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie
- 5.
allgemein zugänglichen Quellen.
(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden.