(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.
(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
- 1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens
- a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- b)
zehn Rindern,
- c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
- d)
20 Schafen,
- e)
20 Ziegen,
- f)
1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,
- g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,
- h)
0,5 Hektar Tabakfläche,
- i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
- j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
- k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
- l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
- m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
- n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
- 2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.