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§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Agrarorganisationen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
Abschnitt 3 Branchenverbände
Abschnitt 4 Allgemeinverbindlichkeit
Abschnitt 5 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
Abschnitt 6 Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
Abschnitt 9 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen
§ 26 Aufbewahrungspflicht
§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
§ 28 Mitteilungen
§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Teil 2 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Teil 3 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Agrarorganisationen
Abschnitt 10: Überwachung; Mitteilungen
§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.