Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette
Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse - Digitale Gesetze
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
1.
den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
2.
die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind.