§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
- 1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
- 2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
- a)
den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
- b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
- 2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
- 3.
Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
- 4.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
- 5.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen: