§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Abschnitt 4 Rechtsschutz
Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.