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§ 11 Ausschreibung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung
Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers
§ 11 Ausschreibung
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Abschnitt 4 Rechtsschutz
Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften