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§ 13 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (AGeV)
Erster Abschnitt Spirituosen
Zweiter Abschnitt Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke
Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.