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§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen (AFRG)
§ 1 Forderungsberechtigung
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.