§ 9 Genehmigungserteilung; Kontrollen
(1) Die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird erteilt, wenn
- 1.
eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorliegen,
- 2.
der festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Absatz 2 geeignet ist und
- 3.
die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind.
(2) Ein Betriebsbereich ist geeignet, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass
- 1.
das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach den Angaben der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe in diesem festgelegten Betriebsbereich selbständig bewältigen kann,
- 2.
die Straßeninfrastruktur entlang der maßgeblichen Streckenführung den technischen Anforderungen für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach der Betriebserlaubnis entspricht,
- 3.
durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion in diesem Betriebsbereich weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den beantragten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet werden und
- 4.
sonstige öffentliche Belange, etwa des Immissionsschutzes der Genehmigung nach § 7 nicht entgegenstehen.
Bei der Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs nach Satz 1 bleiben unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unberücksichtigt.
(3) Die zuständige Behörde kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder eine andere geeignete Stelle mit der Begutachtung der Geeignetheit eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 2 insbesondere der Straßeninfrastruktur innerhalb des festgelegten Betriebsbereichs, auch unter Berücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungsvermögens, beauftragen, soweit dies für die Antragsprüfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann auch verlangen, dass der Halter auf eigene Kosten weitere Gutachten einer der in Satz 1 genannten Stellen zur Bestätigung der im Rahmen der Genehmigung zu prüfenden Voraussetzungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungsvermögens vorlegt, soweit dies für die Antragsprüfung erforderlich ist.