§ 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen
Zweiter Abschnitt Persönliche Voraussetzungen
Dritter Abschnitt Leistungen
Vierter Abschnitt Einkommens- und Vermögensanrechnung
Fünfter Abschnitt Organisation
Sechster Abschnitt Verfahren
Siebter Abschnitt Aufbringung der Mittel
Achter Abschnitt Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung
1.
nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder
2.
ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.