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§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)
Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen
Zweiter Abschnitt Persönliche Voraussetzungen
Dritter Abschnitt Leistungen
Vierter Abschnitt Einkommens- und Vermögensanrechnung
Fünfter Abschnitt Organisation
Sechster Abschnitt Verfahren
Siebter Abschnitt Aufbringung der Mittel
Achter Abschnitt Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Organisation
§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.