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§ 53 - Digitale Gesetze
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Eingangsformel
Abschnitt I Arztregister
Abschnitt II Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
Abschnitt III Bedarfsplanung
Abschnitt IV Unterversorgung
Abschnitt IV a Überversorgung
Abschnitt V Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt VI Zulassung und Vertragsarztsitz
Abschnitt VII Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung
Abschnitt VIII Ermächtigung
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft
Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
Abschnitt XII Gebühren
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 47
§§ 48 bis 52
§ 53
§ 54
§ 55
Schlußformel
Anlage (zu § 2 Abs. 2)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XIII: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 53
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4) (gegenstandslos)