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§ 2 - Digitale Gesetze
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Eingangsformel
Abschnitt I Arztregister
Abschnitt II Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke
Abschnitt III Bedarfsplanung
Abschnitt IV Unterversorgung
Abschnitt IV a Überversorgung
Abschnitt V Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt VI Zulassung und Vertragsarztsitz
Abschnitt VII Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung
Abschnitt VIII Ermächtigung
Abschnitt IX Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaft
Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
Abschnitt XII Gebühren
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Arztregister
§ 2
(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.