Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Dritter Unterabschnitt Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Vierter Abschnitt Die Erlaubnis
Fünfter Abschnitt Die Approbation
Sechster Abschnitt Modellstudiengang
Siebenter Abschnitt Übergangsregelungen
Achter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet