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§ 6 Erstattung von Auslagen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten (AdVermiStAnKoV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anerkennung und Überprüfung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft
Abschnitt 2 Kosten, Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Kosten, Inkrafttreten
§ 6 Erstattung von Auslagen
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.