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§ 15 Anzuwendendes Recht - Digitale Gesetze
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)
Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung
Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Anzuwendendes Recht
§ 16 Bericht
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Anzuwendendes Recht
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.