§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ | mit 20 Prozent, |
- 2.
| „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ | mit 15 Prozent, |
- 3.
„Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“ | mit 25 Prozent, |
- 4.
| „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ | mit 30 Prozent |
sowie
- 5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: