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§ 1 Grundsatz - Digitale Gesetze
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bewertungsgrundlage
Zweiter Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit
Dritter Abschnitt Abgabepflicht
Vierter Abschnitt Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.