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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Ermittlung der Schädlichkeit
Dritter Abschnitt Abgabepflicht
Vierter Abschnitt Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgabe
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
§ 1 Grundsatz - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.