Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen - Digitale Gesetze
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (ABV)
Eingangsformel
§ 1 Allgemeine Anforderungsbehörden
§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen
§ 5 Ersatzzuständigkeit
§ 6 Bedarfsträger
§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten
§ 9 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.