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§ 2a Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV)
Eingangsformel
§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
§ 2 Betroffene Verträge
§ 2a Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2a Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.