(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2257)
Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel
- 1.
Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,
- 2.
Glas- und Porzellanartikel,
- 3.
Geschirr,
- 4.
sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wie
Atembeutel
Heizdecken und -kissen
Hörkissen und -muscheln
Magenpumpen
Nadelhalter
Narkosemasken
Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken
Schienen
Spezialkatheter und -kanülen
Venendruckmesser
Wassermatratzen,
- 5.
sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bild-, Ton- und Datenträger
elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle
Warmhaltekannen.
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.
Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel
- 1.
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie
Fahrzeuge
Geräte, Apparate, Maschinen
Instrumente
Lampen
Mobiliar
Werkzeug,
- 2.
sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wie
Extensionsbügel
Gehgestelle
Lehrmodelle
Röntgenfilm-Kassetten,
- 3.
sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bildtafeln
Bücher
Datenverarbeitungsanlagen
Fernsehantennen
Fernsprechapparate
Kochtöpfe
Küchenbleche
Lautsprecher
Projektionswände.
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.