(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
Einnahmen:
- a)
Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,
- b)
sonstige Einnahmen;
- 2.
Ausgaben:
- a)
Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,
- b)
Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
- c)
Ausgaben für Veranstaltungen,
- d)
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
- e)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
- f)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
- g)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- h)
Ausgaben für Investitionen sowie
- i)
sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
- 1.