Siebenter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Achter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten
Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
Zwölfter Abschnitt Fraktionen
§ 28 Unterstützungen
Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.