Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)
Lehrgangsinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 - 2793)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- 1.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
den Anwendungsbereich,
- b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
die Abfallhierarchie,
- d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
- e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
die Überlassungspflichten,
- g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- i)
die Beauftragung Dritter,
- j)
die Produktverantwortung,
- k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
- l)
die abfallrechtliche Überwachung,
- m)
die Register- und Nachweispflichten,
- n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
- p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
- q)
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
- 1.
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
- b)
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
- c)
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
- d)
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
- e)
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,
- 2.
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
- a)
das Vortragsrecht,
- b)
das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
- 3.
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.