§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:
| "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, |
| "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
| "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
| "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
- a)
Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und