Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.