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§ 15 - Digitale Gesetze
Neuntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (9. RAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Zweiter Abschnitt Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften
§ 15
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.