- 1.
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
- 2.
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
- 3.
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
- 4.
Waffen einschließlich Feuerwaffen,
- 5.
die folgenden Beförderungsmittel:
- a)
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- b)
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- c)
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- d)
ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- e)
Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
- 6.
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
- 7.
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
- 8.
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
- 9.
Schachtförderanlagen,
- 10.
Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- 11.
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:
- a)
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- b)
Audio- und Videogeräte,
- c)
informationstechnische Geräte,
- d)
gewöhnliche Büromaschinen,
- e)
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und
- f)
Elektromotoren und
- 12.
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
- a)
Schalt- und Steuergeräte und
- b)
Transformatoren.