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§ 6 Eingangsbestätigung - Digitale Gesetze
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
§ 6 Eingangsbestätigung
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.