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Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
§ 2 Antragstellung
§ 2a Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben
§ 2b Projektmanager
§ 3 Antragsinhalt
§ 4 Antragsunterlagen
§ 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
§ 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen
§ 4c Plan zur Behandlung der Abfälle
§ 4d Angaben zur Energieeffizienz
§ 4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht
§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate
§ 6 Eingangsbestätigung
§ 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
Vierter Abschnitt Genehmigung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Teil Schlussvorschriften
§ 6 Eingangsbestätigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
§ 6 Eingangsbestätigung
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.