In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19
Nicht amtlicher Hinweis:
Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2