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§ 16 - Digitale Gesetze
Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (7. RAG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Zweiter Abschnitt Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriften
§ 16
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.