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§ 5 Ausschlussfrist - Digitale Gesetze
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mindestentgelt
§ 3 Fälligkeit
§ 4 Mehrurlaub
§ 5 Ausschlussfrist
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.