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§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung - Digitale Gesetze
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (5. WindSeeV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand
§ 2 Feststellung der Eignung
§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit
§ 4 Ausschlusszone
§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.