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§ 11 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
Anhang II
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlußvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.