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Schlussformel - Digitale Gesetze
Vierundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (54. AnrV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anzurechnendes Einkommen
§ 3 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
§ 4 Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
§ 5 Ermittlung weiterer Stufenzahlen
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2023 in Euro
Inhaltsverzeichnis
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.