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Anlage 3 [object Object] - Digitale Gesetze
[object Object] (44. BImSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
§ 39 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
Anlage 3 (zu § 30)
Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
E
B
= Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
E
M
= gemessene Emissionen
O
2,B
= Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O
2,M
= gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.