Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
1.
der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
2.
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
3.
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.